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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 61 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Schadenersatz und Genugtuung

Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
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Art. 61 IDAG · Schadenersatz und Genugtuung

1. Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss dem Staatshaftungsgesetz[[6]](#paragraphtext_content_fn_626274_2_6_c) geltend machen.

2. Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.

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