I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 61 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Schadenersatz und Genugtuung
Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 61 IDAG · Schadenersatz und Genugtuung
1. Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss dem Staatshaftungsgesetz[[6]](#paragraphtext_content_fn_626274_2_6_c) geltend machen.
2. Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.