I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 60 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Strafbestimmung
Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 60 IDAG · Strafbestimmung
1. Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2. Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Busse bestraft.
3. Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.