I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 6 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Betroffene Person
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 6 IDAG · Betroffene Person
1. Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden.