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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 6 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Betroffene Person

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 6 IDAG · Betroffene Person

1. Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden.

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