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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 59 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Übertragung der Aufgaben

Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 59 IDAG · Übertragung der Aufgaben

1. Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teilweise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.

2. Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Befugnisse.

3. Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Landrat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personalrecht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Artikel 56 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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