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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 58 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Befugnisse

Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 58 IDAG · Befugnisse

1. Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei Auftragnehmern (Art. 27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.

3. Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, kann sie dem öffentlichen Organ eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt oder nicht.

4. Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die Fachstelle Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.

5. Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Bearbeitung von Personendaten vorsorglich einschränken oder untersagen. Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

6. Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechten. Die Fachstelle Datenschutz ist berechtigt, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

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