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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 56 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Leitung

Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 56 IDAG · Leitung

1. Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.

2. Die Ernennung, die Amtsdauer, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer, die Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die Massnahmen bei Pflichtverletzungen der Leiterin oder des Leiters richten sich nach dem Personalgesetz[[5]](#paragraphtext_content_fn_626256_2_5_c).

3. Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leiterin oder der Leiter ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nur verweigert werden, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.

4. Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.

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