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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 55 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Fachstelle Datenschutz

Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 55 IDAG · Fachstelle Datenschutz

1. Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

2. Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüfprogramm fest.

3. Die Fachstelle Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.

4. Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklärungen und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von Artikel 11.

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