I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 54 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Kosten und Gebühren
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 54 IDAG · Kosten und Gebühren
1. Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben.
2. Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen von amtlichen Dokumenten; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen. | | |
3. Die Höhe der Gebühr sowie deren Bemessung richten sich nach der Kostenverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_626249_2_4_c).
4. Die Erhebung von Kosten in Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VRG.