I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 53 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verfahren und Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 53 IDAG · Verfahren und Rechtsschutz
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem VRG.
2. Entscheide eines öffentlichen Organs, für welche die Bestimmungen des VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht anfechtbar.
3. Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche der Geheimhaltung unterliegen.