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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 52 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Form der Zugangsgewährung

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 52 IDAG · Form der Zugangsgewährung

1. Das Zugangsrecht wird gewährt durch

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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Herausgabe und Zustellung. | | |

2. Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstellen und Notizen zu machen.

3. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewährung.

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