I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 5 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Personendaten
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 5 IDAG · Personendaten
1. Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
2. Besonders schützenswerte Personendaten sind solche, bei deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
3. Stammdaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine geringe Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.