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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 49 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Geltendmachung von Ansprüchen

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 49 IDAG · Geltendmachung von Ansprüchen

1. Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.

2. Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffentliche Organ zu richten.

3. Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.

4. Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.

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