Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 46 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Zugang zu archivierten Dokumenten

Archivwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 IDAG · Zugang zu archivierten Dokumenten

1. Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten.

2. Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | dem abliefernden öffentlichen Organ zu seinen amtlichen Dokumenten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | zu Forschungs- und statistischen Zwecken unter Beachtung von Artikel 26; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Dritten, wenn sie überwiegende öffentliche oder private Interessen nachweisen, wobei das öffentliche Organ, welches die amtlichen Dokumente abgeliefert hat, vorgängig anzuhören ist. | | |

3. Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.

← Art. 45 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand Art. 47 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →