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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 45 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Schutzfristen

Archivwesen
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Art. 45 IDAG · Schutzfristen

1. Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.

2. Enthalten die amtlichen Dokumente Personendaten, gilt eine Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Ist auch dieses Datum nicht bekannt, so endet sie 80 Jahre nach Erstellung der amtlichen Dokumente.

3. Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.

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