I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 44 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gemeindearchive
Archivwesen
Art. 44 IDAG · Gemeindearchive
1. Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlassen die notwendigen Vorschriften.
2. Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton übertragen.