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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 44 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gemeindearchive

Archivwesen
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Art. 44 IDAG · Gemeindearchive

1. Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlassen die notwendigen Vorschriften.

2. Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton übertragen.

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