Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 43 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Landesarchiv

Archivwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 IDAG · Landesarchiv

1. Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.

2. Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.

3. Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Organe Einsicht zu nehmen.

4. Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.

← Art. 42 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand Art. 44 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →