I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 43 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Landesarchiv
Archivwesen
Art. 43 IDAG · Landesarchiv
1. Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
2. Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.
3. Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Organe Einsicht zu nehmen.
4. Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.