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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 42 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht

Archivwesen
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Art. 42 IDAG · Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht

1. Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig und geordnet zu führen, zu sichern und aufzubewahren, soweit sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken, die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

2. Sie sind verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente dem für sie zuständigen Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbietepflicht ausgenommen.

3. Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Notwendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.

4. Durch die zuständigen Archive nicht übernommene amtliche Dokumente sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.

5. Das Archivgut ist unveräusserlich.

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