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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 41 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Zugang zu Daten verstorbener Personen

Datenschutz - Rechte der Betroffenen
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Art. 41 IDAG · Zugang zu Daten verstorbener Personen

1. Das verantwortliche öffentliche Organ gewährt Dritten Zugang zu Daten verstorbener Personen, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der Dritte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft nachweist, in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt war, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | dem Zugang keine ausdrückliche Erklärung noch ein besonderes Schutzbedürfnis der verstorbenen Person entgegenstehen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | dem Zugang keine sonstigen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | | |

2. Das Erfordernis der Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

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