Art. 39 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Berichtigungsrecht
Art. 39 IDAG · Berichtigungsrecht
1. Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
2. Die Berichtigung erfolgt durch
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | ganze oder teilweise Vernichtung oder Löschung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Änderung bestehender oder Hinzufügen von ergänzenden oder neu erhobenen Daten. | | |
3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, kann die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks oder einer kurzen Gegendarstellung sowie eine entsprechende Einschränkung der Bearbeitung verlangen.
4. Die betroffene Person kann überdies verlangen, dass das verantwortliche öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat.
5. Die Berichtigung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug auf Bestände öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk oder eine kurze Gegendarstellung beigegeben wird.
6. Nach dem Tod der betroffenen Person stehen die Rechte auch Personen zu, die in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt waren, mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.