I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 37 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einschränkung des Zugangsrechts
Datenschutz - Rechte der Betroffenen
Art. 37 IDAG · Einschränkung des Zugangsrechts
1. Das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
2. Führt die Kenntnisnahme von Personendaten zu einer schwerwiegenden Belastung der betroffenen Person, so kann die Auskunft einer Vertrauensperson erteilt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr jedoch trotzdem umfassend Auskunft zu geben.