I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 36 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten
Datenschutz - Rechte der Betroffenen
Art. 36 IDAG · Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten
1. Jede Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Informationen darüber verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden.
2. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 21 umfasst das Zugangsrecht die Angaben zur Herkunft und zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten.
3. Niemand kann im Voraus auf das Zugangsrecht verzichten.
4. Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind Personendaten, die von den öffentlichen Organen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden.
5. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu Personendaten vorsehen oder den Zugang ganz oder teilweise ausschliessen.