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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 35 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Datenschutz - Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 35 IDAG · Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

1. Der Auftragnehmer meldet dem auftraggebenden öffentlichen Organ Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erhält.

2. Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Fachstelle Datenschutz Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald es davon Kenntnis erhält.

3. Die Meldung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person führt.

4. Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder es die Fachstelle Datenschutz verlangt.

5. Die Information der betroffenen Person kann unterlassen, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Information unmöglich oder unverhältnismässig ist. | | |

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