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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 34 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Vorab-Konsultation

Datenschutz - Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 34 IDAG · Vorab-Konsultation

1. Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 33), dass die vorgesehene Bearbeitung insbesondere aufgrund der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein hohes Risiko für die Verletzung der Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person hätte, so informiert das verantwortliche öffentliche Organ die Fachstelle Datenschutz.

2. Die Fachstelle Datenschutz gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung nach Artikel 58 ab, wenn die vorgesehene Bearbeitung Bestimmungen über den Datenschutz verletzen würde. Dabei kann sie insbesondere auch die versuchsweise Durchführung (Art. 29) empfehlen.

3. Die Frist nach Absatz 2 kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Bearbeitung von Personendaten handelt.

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