I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 33 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz - Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes
Art. 33 IDAG · Datenschutz-Folgenabschätzung
1. Führt eine vorgesehene Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das verantwortliche öffentliche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2. Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt und bewertet insbesondere die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung zu verringern.
3. Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, wenn bereits ein genügender Nachweis über die Einhaltung des Datenschutzes vorliegt.