I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 32 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verantwortliches öffentliches Organ
Datenschutz - Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes
Art. 32 IDAG · Verantwortliches öffentliches Organ
1. Für jedes Bearbeiten von Personendaten muss ein öffentliches Organ bestimmt sein, das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ist.
2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung.
3. Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass der Datenschutz eingehalten wird.