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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 31 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Anonymisierung, Pseudonymisierung

Datenschutz - Vernichtung und Anonymisierung
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Art. 31 IDAG · Anonymisierung, Pseudonymisierung

1. Personendaten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das öffentliche Organ in Betracht zieht, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, die Personendaten Dritter enthalten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für die Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke (Art. 26); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | an Stelle der Vernichtung oder Löschung (Art. 30). | | |

2. Der Anonymisierungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn Personen, welche mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht.

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