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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 30 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Vernichtung, Löschung

Datenschutz - Vernichtung und Anonymisierung
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Art. 30 IDAG · Vernichtung, Löschung

1. Werden Personendaten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie durch das verantwortliche öffentliche Organ zu vernichten oder zu löschen.

2. Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Integrität anderer, mit den betroffenen Personendaten vernetzter Datenstämme gefährdet würde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | dies technisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. | | |

3. Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Landesarchiv oder den Gemeindearchiven (Art. 42).

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