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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 29 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenbearbeitung zu Testzwecken

Datenschutz - Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
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Art. 29 IDAG · Datenbearbeitung zu Testzwecken

1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten auch ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten, wenn und soweit die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst ausgewertet werden müssen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen bedingt, die zunächst erprobt werden muss; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die gesetzliche Grundlage bereits geschaffen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden ist. | | |

2. Die Datenbearbeitung zu Testzwecken ohne gesetzliche Grundlage ist auf maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren. Die Bestimmungen über die Vorab-Konsultation (Art. 34) gelten sinngemäss.

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