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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 28 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen

Datenschutz - Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
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Art. 28 IDAG · Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen

1. Zur Wahrung des Hausrechts, insbesondere zum Schutz von Personen und Sachen vor Übergriffen sowie zur Verfolgung und Ahndung von solchen, dürfen öffentliche, allgemein zugängliche Orte mit Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten überwacht werden.

2. Die Überwachung ist von jenem öffentlichen Organ anzuordnen, welchem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.

3. Es hat die Fachstelle Datenschutz über die Überwachung vorgängig zu informieren und stellt sicher, dass am überwachten Ort in geeigneter Weise auf die Überwachung und das verantwortliche öffentliche Organ hingewiesen wird.

4. Aufnahmen sind umgehend nach deren Auswertung, spätestens jedoch nach Ablauf einer Woche seit der Aufzeichnung zu vernichten, sofern sie nicht zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden.

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