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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 27 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenbearbeitung im Auftrag

Datenschutz - Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
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Art. 27 IDAG · Datenbearbeitung im Auftrag

1. Öffentliche Organe dürfen andere öffentliche Organe oder Private mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | dem Auftrag keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entgegensteht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | dafür eine schriftliche Regelung besteht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der Auftrag klar umschrieben ist; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass die Personendaten durch den Auftragnehmer nur so bearbeitet werden, wie es ihm selbst erlaubt ist. | | |

2. Die Weiterübertragung durch den Auftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.

3. Das öffentliche Organ berücksichtigt die datenschutzrechtlichen Belange bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers und bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.

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