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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 25 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einschränkungen

Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten
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Art. 25 IDAG · Einschränkungen

1. Die Bekanntgabe von Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Geheimhaltungs- oder besondere Datenschutzvorschriften.

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