I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 25 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einschränkungen
Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten
Art. 25 IDAG · Einschränkungen
1. Die Bekanntgabe von Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Geheimhaltungs- oder besondere Datenschutzvorschriften.