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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 24 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Bekanntgabe ins Ausland

Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten
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Art. 24 IDAG · Bekanntgabe ins Ausland

1. Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.

2. Ist ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet, dürfen Personendaten ins Ausland im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | es sich um allgemein zugängliche Personendaten handelt oder sie in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | sie für die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen oder die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich nur um Personendaten der Vertragsparteien handelt. | | |

3. Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite eines öffentlichen Organs allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn sie vom Ausland her aufgerufen werden können.

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