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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 22 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Bekanntgabe an öffentliche Organe

Datenschutz - Bekanntgabe von Personendaten
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Art. 22 IDAG · Bekanntgabe an öffentliche Organe

1. Personendaten dürfen anderen inner- und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn und soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten (Art. 14 und 15) erfüllt sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die vorgesetzten öffentlichen Organe die Personendaten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten benötigen. | | |

2. Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

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