Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 19 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Datenschutz - Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 IDAG · Datenvermeidung und Datensparsamkeit

1. Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | keine oder möglichst wenig Personendaten anfallen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist. | | |

2. Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.

← Art. 18 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand Art. 20 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →