I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 19 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Datenschutz - Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten
Art. 19 IDAG · Datenvermeidung und Datensparsamkeit
1. Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | keine oder möglichst wenig Personendaten anfallen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist. | | |
2. Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.