I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 16 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Richtigkeit
Datenschutz - Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten
Art. 16 IDAG · Richtigkeit
1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktuell sein.
2. Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.