Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 16 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Richtigkeit

Datenschutz - Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 IDAG · Richtigkeit

1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktuell sein.

2. Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.

← Art. 15 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand Art. 17 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →