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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 11 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Recht auf Zugang

Öffentlichkeitsprinzip - Zugang zu amtlichen Dokumenten
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Art. 11 IDAG · Recht auf Zugang

1. Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

2. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt das Recht auf Zugang als erfüllt.

3. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

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