Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-E.1.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung zum kantonalen Gleichstellungsgesetz - Befugnisse gegenüber der kantonalen Verwaltung

Gleichstellungskommission
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Art. 2 Verordnung zum kantonalen Gleichstellungsgesetz · Befugnisse gegenüber der kantonalen Verwaltung

1. Die Gleichstellungskommission ist zur Teilnahme an allen Vernehmlassungen zu kantonalen Gesetzgebungsvorhaben berechtigt, welche Gleichstellungsfragen betreffen oder betreffen können. Bei kantonalen Vernehmlassungen zu entsprechenden Erlassen des Bundes ist sie anzuhören.

2. Die Gleichstellungskommission ist unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses und der Datenschutzgesetzgebung zur Einholung von Auskünften bei der kantonalen Verwaltung befugt.

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