Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-E.1.1 CH-GL

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Kantonales Gleichstellungsgesetz) - Zweck

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (eidgenössisches Gleichstellungsgesetz, GlG[[1]](#paragraphtext_content_fn_694142_2_1_c)) sowie kantonale Gleichstellungsmassnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Kanton und Gemeinden beachten die Gleichberechtigung der Geschlechter bei all ihren Tätigkeiten. Der Kanton fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Kantonale Gleichstellungsmassnahmen

1. Der Regierungsrat bestellt eine Gleichstellungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern, wobei mindestens die Hälfte weiblichen Geschlechts sein muss. Der Regierungsrat bestimmt, wo in der kantonalen Verwaltung das Sekretariat angegliedert wird.[[2]](#paragraphtext_content_fn_694144_2_2_c)

2. Die Gleichstellungskommission berät den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung in allen Gleichstellungsfragen. Der Regierungsrat kann sie von Fall zu Fall mit weiteren Aufgaben betrauen, wie die Durchführung bestimmter Gleichstellungsmassnahmen oder die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit.

3. Der Landrat kann die Tätigkeit der Kommission befristen.

Kantonale Gleichstellungsmassnahmen

1. Der Landrat und der Regierungsrat achten bei den von ihnen zu bestellenden Kommissionen auf die angemessene Vertretung beider Geschlechter.

Kantonale Gleichstellungsmassnahmen

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenkompetenz Projekte öffentlicher oder privater Institutionen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann mit Beiträgen unterstützen.

Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Gleichstellungsgesetz

1. Die Schlichtungsbehörde schlichtet Streitigkeiten nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz.

2. ...

Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Gleichstellungsgesetz

1. Liegt bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Entscheid über behauptete Ansprüche gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 GlG vor, so müssen diese bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt.

2. Will ein Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Abweisung der Bewerbung geltend gemacht werden, so hat dies direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung zu erfolgen.

3. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[3]](#paragraphtext_content_fn_694153_2_3_c).

Schlussbestimmungen

1. Der Landrat erlässt die Ausführungsbestimmungen[[4]](#paragraphtext_content_fn_694154_2_4_c).

2. Er regelt insbesondere die Befugnisse der Gleichstellungskommission gegenüber der kantonalen Verwaltung, die allfällige Befristung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission sowie die Entschädigung der Gleichstellungskommission.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert

| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | ... | | | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_331385_2_5_c) | | |

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →