Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Kantonales Gleichstellungsgesetz) - Zweck
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (eidgenössisches Gleichstellungsgesetz, GlG[[1]](#paragraphtext_content_fn_694142_2_1_c)) sowie kantonale Gleichstellungsmassnahmen.
1. Kanton und Gemeinden beachten die Gleichberechtigung der Geschlechter bei all ihren Tätigkeiten. Der Kanton fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
1. Der Regierungsrat bestellt eine Gleichstellungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern, wobei mindestens die Hälfte weiblichen Geschlechts sein muss. Der Regierungsrat bestimmt, wo in der kantonalen Verwaltung das Sekretariat angegliedert wird.[[2]](#paragraphtext_content_fn_694144_2_2_c)
2. Die Gleichstellungskommission berät den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung in allen Gleichstellungsfragen. Der Regierungsrat kann sie von Fall zu Fall mit weiteren Aufgaben betrauen, wie die Durchführung bestimmter Gleichstellungsmassnahmen oder die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Landrat kann die Tätigkeit der Kommission befristen.
1. Der Landrat und der Regierungsrat achten bei den von ihnen zu bestellenden Kommissionen auf die angemessene Vertretung beider Geschlechter.
1. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenkompetenz Projekte öffentlicher oder privater Institutionen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann mit Beiträgen unterstützen.
1. Die Schlichtungsbehörde schlichtet Streitigkeiten nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz.
2. ...
1. Liegt bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Entscheid über behauptete Ansprüche gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 GlG vor, so müssen diese bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt.
2. Will ein Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Abweisung der Bewerbung geltend gemacht werden, so hat dies direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung zu erfolgen.
3. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[3]](#paragraphtext_content_fn_694153_2_3_c).
1. Der Landrat erlässt die Ausführungsbestimmungen[[4]](#paragraphtext_content_fn_694154_2_4_c).
2. Er regelt insbesondere die Befugnisse der Gleichstellungskommission gegenüber der kantonalen Verwaltung, die allfällige Befristung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission sowie die Entschädigung der Gleichstellungskommission.
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_331385_2_5_c) | | |
1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft.