I-D.24.2
PUBV
CH-GL
Art. 4 Publikationsverordnung (PubV) - Zeitpunkt der Veröffentlichung
Art. 4 PubV · Zeitpunkt der Veröffentlichung
1. Die Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse und Vereinbarungen erfolgt in der Sammlung Behördlicher Erlasse (SBE) in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Inkrafttreten.