Art. 3 Publikationsverordnung (PubV) - Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung
Art. 3 PubV · Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung
1. Nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | allgemeinverbindliche Erlasse, die einen konkreten Sachverhalt regeln (Allgemeinverfügungen); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Statuten und Reglemente der Glarner Kantonalbank sowie die Erlasse der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit deren Inhalt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger hat. | | |
2. Von der Veröffentlichung des interkantonalen Rechts in der Gesetzessammlung kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Publikation des Bundes oder auf interkantonaler Ebene zur Verfügung steht. In diesem Fall wird in der Gesetzessammlung auf die ausserkantonale Publikation verwiesen.
3. Im Übrigen kann von der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarungen des Kantons und interkantonaler Organe in der Gesetzessammlung abgesehen werden, wenn sie sich an einen begrenzten, abschliessend bestimmbaren Personenkreis richten und dessen Information auf andere Weise sichergestellt wird.