I-D.22.3
VPR
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) - Führung
Stimmregister
Art. 2 VPR · Führung
1. Die Gemeinden bezeichnen eine für die Führung des Stimmregisters zuständige Stelle und bestimmen eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer.
2. Die Stelle nimmt Stimmrechtsbescheinigungen vor.