Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-D.22.3 VPR CH-GL

Art. 2 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) - Führung

Stimmregister
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Art. 2 VPR · Führung

1. Die Gemeinden bezeichnen eine für die Führung des Stimmregisters zuständige Stelle und bestimmen eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer.

2. Die Stelle nimmt Stimmrechtsbescheinigungen vor.

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