Art. 91 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
Art. 91 GPR · Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
1. Der Rechtsschutz gegen die Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), gegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) und gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde) in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach Artikel 114-116 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[5]](#paragraphtext_content_fn_955772_2_5_c).
2. Der Rechtsschutz gegen die Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), gegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) und gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde) in Bundesangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
3. Unter Vorbehalt von Artikel 135a Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind die Beschwerdeverfahren kostenlos.