Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 85 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Einreichung

Volksbegehren - Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene
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Art. 85 GPR · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei einzureichen.

2. Die Listen dürfen weder zurückgegeben, eingesehen noch bekannt gegeben werden.

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