I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 85 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Einreichung
Volksbegehren - Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene
Art. 85 GPR · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei einzureichen.
2. Die Listen dürfen weder zurückgegeben, eingesehen noch bekannt gegeben werden.