Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 83 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Unterschriftenliste

Volksbegehren - Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene
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Art. 83 GPR · Unterschriftenliste

1. Die Unterschriftenliste muss den Titel des Gegenstandes aufführen, über den eine Abstimmung verlangt wird.

2. Des Weiteren hat die Unterschriftenliste Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden zu enthalten.

3. Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gilt die Bestimmung sinngemäss.

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