Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Kantonales Wahlbüro

Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 8 GPR · Kantonales Wahlbüro

1. Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.

2. Es wird durch die Ratsschreiberin oder den Ratsschreiber geleitet.

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