I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Kantonales Wahlbüro
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 GPR · Kantonales Wahlbüro
1. Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.
2. Es wird durch die Ratsschreiberin oder den Ratsschreiber geleitet.