Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 79 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Beschlussfassung

Volksbegehren - Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung
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Art. 79 GPR · Beschlussfassung

1. Erklärt der Gemeinderat einen Antrag als rechtlich zulässig, so legt er diesen spätestens innert zwei Jahren zusammen mit seinen Anträgen und allfälligen Gegenvorschlägen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor.

2. Stimmt die Gemeindeversammlung einem Antrag in Form einer allgemeinen Anregung zu, so hat der Gemeinderat spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten und vorzulegen.

3. Die Gemeindeversammlung kann die Frist längstens um ein Jahr verlängern.

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