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I-D.22.2 GPR CH-GL

Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Rückzug

Volksbegehren - Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde
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Art. 76 GPR · Rückzug

1. Memorialsanträge können zurückgezogen werden.

2. Memorialsanträge in Form der allgemeinen Anregung können nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem sie vom Landrat für erheblich erklärt worden sind.

3. Stellt der Landrat dem Memorialsantrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so setzt der Regierungsrat den antragsstellenden Personen eine Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Antrag zurückziehen können.

4. Die Rückzugserklärung muss von der erstunterzeichnenden Person schriftlich erklärt werden.

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