I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Einreichung
Volksbegehren - Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde
Art. 71 GPR · Einreichung
1. Memorialsanträge sind bei der Staatskanzlei schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2. Der Antrag muss inhaltlich genügend bestimmt und mit einem aussagekräftigen Titel versehen sein. Der Antrag ist zu begründen und hat die für die Prüfung des Zustandekommens notwendigen Angaben zur antragstellenden Person zu enthalten.
3. Der Titel darf weder irreführend noch persönlichkeitsverletzend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.
4. Der Antrag ist von den antragstellenden Personen eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 4a VRG) zu versehen.