I-D.22.2
GPR
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Abstimmungstag
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 GPR · Abstimmungstag
1. Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen statt.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Abstimmungstag in kantonalen Angelegenheiten sowie nach Anhörung der Gemeinden für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindevorsteherschaften.
3. Der Gemeinderat bestimmt das Datum für die übrigen Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.
4. Das Datum ist nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass es mit dem Datum von Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten zusammenfällt.
5. Der Regierungs- bzw. Gemeinderat geben den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt.