Art. 69 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wahlverfahren
Art. 69 GPR · Wahlverfahren
1. Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind zunächst die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zur Wahl zu bringen.
2. Sofern kein anderslautender Antrag gestellt wird, findet die Wahl der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder gesamthaft in einem Wahlgang statt, ansonsten einzeln in der Reihenfolge ihres Amtsalters.
3. Anschliessend erfolgt die Ersatzwahl für die vakanten Sitze.
4. Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.
5. Von der Regelung in Absatz 4 kann abgewichen werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | wenn auf eine vorgeschlagene Person offensichtlich die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekommen ist; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es erlauben, gleichzeitig mehr als eine der vorgeschlagenen Personen aus der Wahl zu nehmen. | | |